Elektroauto-Förderprämie beantragen für Flotten
EFA (Elektrofahrzeug-Förderprämien-Antrag)
Wir übernehmen das gesamte Antragsverfahren, Sie kassieren den Umweltbonus!
Die Förderung des Bundesamts für Ausfuhrkontrolle (BAFA) für Elektrofahrzeuge ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft und mit einem hohen manuellen Aufwand verbunden.

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Vorteile
Wir wissen, was wir tun. Durch unsere 35-jährige Erfahrung in der Prozessoptimierung in der Mobilitätsbranche haben wir die Plattformen, die Systeme, die Ressourcen und das Know-how, um aufwendige, manuelle Prozesse schnell, kosteneffizient und fehlerfrei zu bearbeiten.
Wir kennen alle Prozessbeteiligten. Wir nutzen unser Know-how und unsere Schnittstellen zu den Behörden, um eine möglichst reibungslose Antragstellung für Ihren Zuschuss zu ermöglichen.
So können Sie die Förderprämie selbst beantragen
Der Antragsberechtigte für die Prämie ist immer derjenige, auf den das Elektroauto zugelassen wird. Dies können sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen, Vereine oder Stiftungen sein. Ob das ein Käufer oder ein Leasingnehmer ist, ist hierbei nicht von Bedeutung. Ein Leasinggeber darf nur dann einen Förderantrag auf den Umweltbonus stellen, wenn er das batterieelektrische Auto zum Eigennutz erwirbt.
Wir von PS-Team können die Antragstellung und die Durchführung des Antragsverfahrens für Sie übernehmen, indem Sie uns dafür eine Vollmacht ausstellen. Die Berechtigung zum Erhalt der Förderung hat aber immer nur der eingetragene Eigentümer.
Fördervoraussetzungen bei Neuwagen
- Um den Umweltbonus zu bekommen, muss sich das gekaufte Fahrzeugmodell auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge des BAFA (Bundesamt für Ausfuhrkontrolle) befinden.
- Das Elektroauto muss in Deutschland für mindestens 6 Monate auf den Antragsteller zugelassen sein. Für den Fall, dass das Fahrzeug geleast wird, ist die Haltedauer auf mindestens 12 Monate für Verträge mit einer Leasingdauer von bis zu 23 Monaten und auf mindestens 24 Monate für Verträge mit einer Leasingdauer von über 23 Monaten erhöht.
- Das Fahrzeug darf zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 1 Jahr zugelassen sein.
- Für Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 03.06.2020 und dem 31.12.2021 zum ersten Mal zugelassen und angemeldet wurden, kann der Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt werden.
Fördervoraussetzungen bei Gebrauchtwagen
- Um den Umweltbonus zu bekommen, muss sich das gekaufte Fahrzeugmodell auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge des BAFA befinden.
- Das Elektroauto darf seine Erstzulassung nicht vor dem 04.11.2019 bekommen haben. In welchem EU-Staat die Erstzulassung erfolgt ist, ist nicht relevant.
- Das gebrauchte Fahrzeug darf höchsten 12 Monate zugelassen sein und nicht mehr als 15.000 Kilometer gelaufen sein, um den Zuschuss zu bekommen.
- Bei Gebrauchtwagen beträgt der maximal geförderte Wert 80 % des Bruttolistenpreises des Neufahrzeugs abzüglich des Bruttoherstelleranteils. Für den Fall, dass der Kaufpreis des gebrauchten Elektroautos den maximal förderfähigen Gesamtpreis für das Fahrzeug übersteigt, ist eine Förderung nicht möglich.
- Das Elektroauto muss in Deutschland für mindestens 6 Monate auf den Antragsteller zugelassen sein. Für den Fall, dass das Fahrzeug geleast wird, ist die Haltedauer auf mindestens 12 Monate für Verträge mit einer Leasingdauer von bis zu 23 Monaten und auf mindestens 24 Monate für Verträge mit einer Leasingdauer von über 23 Monaten erhöht.
- Das Auto darf zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 1 Jahr auf den neuen Besitzer zugelassen sein.
- Für Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 03.06.2020 und dem 31.12.2021 zum zweiten Mal angemeldet wurden und nach dem 04.11.2020 zum ersten Mal angemeldet wurden, kann der Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt werden.
- Für das entsprechende Elektrofahrzeug darf zuvor kein Umweltbonus bewilligt worden sein.
Die befristete Kaufprämie sollte eigentlich zum 31.12.2021 auslaufen, wurde vom Bund zwar bis zum 31.12.2025 verlängert, aber deutlich gekürzt.
- Fahrzeuge unter 40.000 € Nettolistenpreis erhalten 4.500 € vom Staat
- Fahrzeuge von 40.000 € bis 65.000 € Nettolistenpreis erhalten 3.000 € vom Staat
- ab 1.9.2023 wird die Förderung auf Privatpersonen beschränkt
Weiterhin wird die Förderung ab dem 1.1.2024 auf einen staatlichen Anteil von 3.000 € reduziert. Außerdem sind dann nur noch Fahrzeuge bis zu einem Wert von 45.000 € förderfähig. Die Prämie für teurere Fahrzeuge entfällt.
Desweiteren wird es keine weitere Förderung für Plug-in Hybride ab dem 01.01.2023 mehr geben.
Auch Leasingfahrzeuge können von der Förderung des Bundes profitieren. Die Förderhöhe ist hierbei abhängig von der Leasingdauer. Ab einer Laufzeit von 2 Jahren bekommt man die volle Kaufprämie. Wenn die Laufzeit kürzer ist, erhält man die Förderung nur anteilig.
Ein weiterer Faktor ist die Mindesthaltedauer:
- Bei einer Leasing-Laufzeit bis zu 12 Monaten liegt die Mindesthaltedauer bei 6 Monaten.
- Bei einer Leasing-Laufzeit zwischen 12 und 23 Monaten liegt die Mindesthaltedauer bei 12 Monaten.
- Bei einer Leasing-Laufzeit über 23 Monaten liegt die Mindesthaltedauer bei 24 Monaten.
Sowohl für gekaufte als auch für geleaste Fahrzeuge gilt, dass ein Förderantrag erst nach erfolgter Zulassung erfolgen kann. Nach erfolgter Zulassung muss der Antrag dann in den nächsten 12 Monaten gestellt werden.
Sollte der Förderantrag versehentlich vor der Zulassung des E-Fahrzeugs eingereicht worden sein, wird dieser durch die BAFA abgelehnt. Eine erneute Beantragung der Förderprämie für das gleiche Fahrzeug ist nach einer erfolgten Ablehnung nicht mehr möglich. Es bleibt lediglich der Versuch eines Widerspruchs gegen den ersten Ablehnungsbescheid, um die ersehnte Prämie doch noch zu erhalten.
Die Innovationsprämie kann durch diese Förderprogramme ergänzt werden:
- Sofortprogramm Saubere Luft – BMU
- Flottenaustauschprogramm Sozial und Mobil – BMU
- Förderrichtlinie Elektromobilität – BMVI
- Förderrichtlinie Markthochlauf NIP2 – BMVI
- Klimaschutzoffensive für den Mittelstand (KfW)
- Wirtschaftsnahe Elektromobilität – WELMO (Land Berlin)
- Klimaschutzförderrichtlinie Unternehmen (Land Mecklenburg-Vorpommern)
- BW-e-Gutschein (Land Baden-Württemberg)
- Förderprogramm Inklusionstaxi Berlin (Land Berlin)
Steuervorteile beim Kauf
Neben der Kaufprämie gibt es für die Halter von batterieelektrischen Fahrzeugen auch steuerlich einige Vorteile. Bereits seit mehreren Jahren gibt es die gesetzliche Regelung, dass für Elektrofahrzeuge 10 Jahre lang keine Kfz-Steuer gezahlt werden muss. Diese Regelung wurde als Teil eines Konjunkturprogramms im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bis zum 31.12.2030 verlängert.
Wenn das Elektroauto verkauft wird, erhält nun auch der neue Halter die Steuerbefreiung für die noch verbleibende Förderungsdauer.
Wichtig zu beachten ist hierbei, dass nur reine Elektroautos von der Steuerbefreiung profitieren und Hybridfahrzeuge (auch die PHEV’s) keine Steuererleichterungen bekommen.
Steuervorteile bei der Nutzung von Dienstwagen
Seit jeher müssen Dienstwagen, die auch privat genutzt werden dürfen, als geldwerter Vorteil mit 1% des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert werden.
Seit Anfang 2020 wurde diese Versteuerung bei rein batterieelektrischen Fahrzeugen bis 60.000 € Bruttolistenpreis auf 0,25 % herabgesetzt, sofern die Fahrzeuge zu mehr als 50 % dienstlich genutzt werden.
Alle rein batterieelektrischen Fahrzeuge über 60.000 € Bruttolistenpreis können mit 0,5 % versteuert werden.
Für alle Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge (PHEV) gilt eine reduzierte pauschale Versteuerung von 0,5 %, solange die Fahrzeuge mindestens 50 km rein elektrisch fahren können oder weniger als 50 g CO₂/km ausstoßen.
Das Aufladen der Fahrzeuge beim Arbeitgeber muss im Übrigen auch nicht versteuert werden.
Reine Elektroautos und Plug-in-Hybride mit einer Mindestreichweite von 40 km können ein E-Kennzeichen bekommen. Damit ist in vielen Städten das öffentliche Parken kostenfrei. Wer regelmäßig in Gebieten parkt, in dem diese Regelung gilt, hat schnell eine ordentliche Kostenersparnis. Darüber hinaus sind immer mehr Parkplätze mit Ladesäulen versehen, die ohne E-Kennzeichen gar nicht benutzt werden dürfen.